Individualbesteuerung ab 2032 in Kraft
- David Waibel
- vor 3 Stunden
- 4 Min. Lesezeit

Die Individualbesteuerung wird im Jahr 2032 eingeführt. Dies hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 19. August 2026 entschieden. Durch diesen Beschluss erhalten die Kantone die maximal mögliche Frist für die Umsetzung.
🔢 Was wurde beschlossen:
Die im Frühling 2026 vom Volk angenommene Individualbesteuerung muss laut Gesetz spätestens am 1. Januar 2032 in Kraft treten. Der Bundesrat hätte die Möglichkeit, die Individualbesteuerung früher einzuführen, nutzt dieses Recht jedoch nicht. Durch die Wahl des letztmöglichen Inkraftsetzungstermins gibt er den Kantonen die erforderliche Zeit für die politische und technische Umsetzung, was von der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren in der Konsultation begrüßt wurde.
Die Umstellung auf die Individualbesteuerung betrifft alle steuerpflichtigen Personen, die Kantone, die Gemeinden und den Bund. Die Kantone sind verpflichtet, ihre Steuergesetze zu überarbeiten. Dies umfasst insbesondere die Überprüfung und gegebenenfalls die Neugestaltung der Tarife und der Sozialabzüge. Auch kantonale Volksabstimmungen könnten erforderlich sein.
Auch wenn die Volksinitiative «Ja zu fairen Bundessteuern auch für Ehepaare – Diskriminierung der Ehe endlich abschaffen!» am 29. November 2026 von Volk und Ständen angenommen wird, bleibt das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung in Kraft. Die Kantone wären nur dann nicht mehr verpflichtet, die Individualbesteuerung einzuführen, wenn das Parlament das entsprechende Gesetz erneut ändern würde und diese Änderung bis 2032 in Kraft tritt.
✅ Unsere Empfehlungen
Für steuerpflichtige Personen in der Schweiz ist der heutige Entscheid vor allem deshalb relevant, weil nun Planungssicherheit hinsichtlich des Zeitpunkts besteht: Die Individualbesteuerung soll per 1. Januar 2032 eingeführt werden. Damit verbleiben noch gut fünf Jahre, um bestehende Familien-, Vermögens- und Vorsorgestrukturen auf die neue steuerliche Ausgangslage vorzubereiten. Die Grundmechanik steht bereits fest: Künftig wird grundsätzlich jede Person separat besteuert; Einkommen und Vermögen werden nach den zivilrechtlichen Verhältnissen zugerechnet.
Wir würden Steuerpflichtigen aktuell insbesondere Folgendes empfehlen:
Umstrukturierungen prüfen, aber nicht vorschnell vornehmen.
Bis 2032 gelten grundsätzlich weiterhin die heutigen Regeln. Aufgrund der angekündigten Individualbesteuerung sollten daher schon heute Vermögensübertragungen zwischen Ehegatten noch Änderungen bei Immobilien, Finanzierungen oder Vorsorgestrukturen sorgfältig geprüft und dadurch nicht vorschnell vorgenommen werden.
Eigentums- und Finanzierungsverhältnisse überprüfen und sauber dokumentieren.
Dies wird künftig deutlich wichtiger. Vermögen und Vermögenserträge sollen grundsätzlich entsprechend den zivilrechtlichen Eigentumsverhältnissen den einzelnen Personen zugerechnet werden. Bei Liegenschaften ist beispielsweise das Eigentum gemäss Grundbuch relevant; Schuldzinsen werden grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Vertrag zugerechnet.
Bei Ehepaaren mit gemeinsamen Immobilien, Wertschriftendepots, Darlehen oder erheblichen Vermögenswerten empfiehlt sich deshalb mittelfristig eine Überprüfung, ob die rechtlichen Eigentumsverhältnisse auch den tatsächlich beabsichtigten wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen.
Bei Ehepaaren die künftige Steuerbelastung simulieren.
Die Reform wird nicht für alle Haushalte gleich wirken. Besonders relevant ist das Verhältnis der Einkommen beider Ehegatten. Haushalte mit zwei ähnlich hohen Einkommen können tendenziell profitieren, während bei Ehepaaren mit stark ungleicher Einkommensverteilung eine Mehrbelastung möglich ist. Hinzu kommen kantonale Unterschiede, da die Kantone ihre Tarife und Sozialabzüge erst noch anpassen müssen. Eine belastbare individuelle Berechnung wird deshalb erst möglich sein, wenn die Umsetzung im jeweiligen Wohnsitzkanton konkretisiert ist.
Arbeitspensum nicht allein aufgrund der heutigen Steuerordnung langfristig festlegen.
Ein wesentlicher Effekt der Individualbesteuerung besteht darin, dass das zusätzliche Einkommen des zweiten Ehegatten nicht mehr mit dem Einkommen des anderen Ehegatten zusammengerechnet wird. Damit können sich die steuerlichen Rahmenbedingungen für eine Erhöhung des Arbeitspensums wesentlich verändern. Bei langfristiger Familien- und Karriereplanung sollte dies bereits berücksichtigt werden.
Vorsorgeplanung neu beurteilen.
Säule 3a, Pensionskasseneinkäufe und weitere Vorsorgemassnahmen sollten spätestens einige Jahre vor Inkrafttreten auch unter dem neuen System analysiert werden. Bei Ehepaaren kann künftig stärker entscheidend sein, bei welcher Person Einkommen, Vorsorgepotential und entsprechende Abzüge anfallen. Die Individualbesteuerung bedeutet gerade nicht, dass Abzugsmöglichkeiten beliebig zwischen den Ehegatten verschoben werden können.
Bei Immobilien die Eigentumsquoten besonders beachten.
Für gemeinsam gehaltene Immobilien können Eigentumsquote, Hypothekarschuld, Schuldzinsen und Unterhaltskosten künftig eine noch grössere Bedeutung für die individuelle Steuerposition haben. Bestehende Strukturen sollten jedoch nicht isoliert steuerlich verändert werden: Eine Eigentumsübertragung kann ihrerseits Grundstückgewinnsteuern, Handänderungssteuern bzw. -gebühren, Schenkungssteuerfragen sowie güter- und erbrechtliche Konsequenzen auslösen.
Familien mit Kindern sollten die kantonale Umsetzung abwarten.
Bei der direkten Bundessteuer sieht die Reform insbesondere eine grundsätzlich hälftige Aufteilung kinderbezogener Abzüge vor; gleichzeitig wird der Kinderabzug angepasst. Für die Gesamtbelastung werden aber auch die kantonalen Regelungen entscheidend sein. Gerade bei unverheirateten Eltern, Patchworkfamilien, alternierender Obhut oder erheblich unterschiedlichen Einkommen sollte die Entwicklung aufmerksam verfolgt werden.
Ab etwa 2029/2030 eine konkrete Übergangsplanung vornehmen.
Aus unserer Sicht ist dies für viele Steuerpflichtige der entscheidende Punkt. Heute sollte man die Reform in langfristige Entscheidungen einbeziehen, aber noch nicht ausschliesslich aufgrund der Reform handeln. Sobald die kantonalen Tarife, Sozialabzüge und Detailregelungen feststehen, empfiehlt sich ein systematischer Steuervergleich «heutiges System vs. Individualbesteuerung» für die Jahre vor und nach dem Systemwechsel.
🚀 Fazit: Jetzt ist der richtige Zeitpunkt für strategische Steuerplanung
Der Bundesratsentscheid schafft einen langen Planungshorizont. Diesen sollte man nutzen, nicht um bereits heute steuerlich motivierte Umstrukturierungen vorzunehmen, sondern um bei langfristigen Entscheidungen – insbesondere Ehe und Familie, Arbeitspensen, Immobilien, Vermögensaufteilung, Finanzierung sowie berufliche und private Vorsorge – die Individualbesteuerung als künftige Rahmenbedingung mitzudenken.
Für vermögende Privatpersonen, Unternehmerfamilien und Ehepaare mit Immobilien oder stark unterschiedlichen Einkommen würden wir zudem empfehlen, rechtzeitig vor 2032 eine integrierte Steuer-, Vorsorge-, Güter- und Nachlassplanung vorzunehmen. Gerade dort kann die Reform Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen, gleichzeitig können vermeintlich einfache steuerliche Optimierungen unerwünschte zivilrechtliche oder steuerliche Nebenfolgen auslösen.
💡 Als erfahrene Steuer- und Treuhandkanzlei stehen wir Ihnen beratend zur Seite – kompetent, vorausschauend und individuell.
📢 Kontaktieren Sie uns für eine massgeschneiderte Analyse Ihrer Situation.



